Satzung

schule§ 1 Name, Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Maria-Ward-Kreis e.V.” (Vereinigung der ehemaligen Schülerinnen, deren Eltern, Lehrkräfte und Freunde der Maria-Ward-Schulen Augsburg)

2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere:

a) Förderung der Maria-Ward-Schulen sowie des Schülerinnenheims in Augsburg durch ideelle und materielle Unterstützung bei ihrem erzieherischen Auftrag,

b) Herausgabe eines Jahresrundbriefes mit Berichten aus den Schulen und persönlichen Nachrichten von den Mitgliedern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können ehemalige Schülerinnen, deren Eltern, Lehrkräfte und Freunde der Maria-Ward-Schulen Augsburg sein.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die der Vorstandschaft bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres anzuzeigen ist,

c) durch Ausschluss nach Anhörung des Beirats durch Feststellung der Vorstandschaft, wenn trotz schriftlicher Aufforderung zur Leistung ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren ansteht.

§ 4 Beitrag, Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

Der Beitrag beträgt für Studierende die Hälfte, für mehrere Mitglieder aus einer Familie ist insgesamt der 2-fache volle Beitrag zu zahlen.

Der Beitrag wird fällig am 1. Januar des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder sind im Geschäftsjahr mindestens einmal zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese soll in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Die Wahl des Vorstandes und des Beirates,

b) Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand, Beirat

1. Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schriftführerin und

d) Rechnungsführerin,

welche von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt werden.

2. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

4. Dem Vorstand tritt ein Beirat zur Seite. Er hat mindestens 12 und höchstens 14 Mitglieder. Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung der Vorstandschaft. Er gibt Anregungen und wirkt bei der Vorbereitung von Veranstaltungen mit.

Mitglieder des Beirates sind die beiden jeweiligen Schulleiter des Gymnasiums und der Realschule sowie jeweils ein Vertreter der beiden Elternbeiräte und jeweils ein Vertreter der beiden Lehrerkollegien. Zusätzlich zu diesen sechs bestimmten Beiräten werden noch je nach vorliegenden Aufgaben weitere mindestens sechs, höchstens acht Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

1. Die Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes – und die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf eine solche Beschlussfassung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, insbesondere Satzungsänderungen, die auf die Erreichung der Gemeinnützigkeit gerichtet sind.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Institutum Beatae Mariae Virginis, Maria-Ward-Schwestern, Frauentorstr. 26, 86152 Augsburg, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Festgestellt am 16. März 2001